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Pfändungsschutzkonto ab 01.07.2010
Bei einer Pfändung drohte bisher Privatleuten die vollständige Blockade und Kündigung des Girokontos. Wichtige Zahlungen wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen sind dann nicht mehr über das Konto möglich. So bestimmte es das bisher geltende Recht. Ab dem 1. Juli 2010 tritt nun ein neues Gesetz in Kraft, das den Betroffenen Schutz vor der Kontopfändung gewährt.

Nach Angabe des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) tritt das Gesetz zum sogenannten P-Konto (Pfändungsschutzkonto) am 1.Juli 2010 in Kraft.

Schutz vor Kontopfändung

Das neu eingeführte P-Konto bietet dem Schuldner einen sogenannten Basispfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrags. Dieser beträgt monatlich 985,15 Euro und steht jedem P-Kontoinhaber automatisch zu. Dieser Schutz dient laut BMJ der Sicherung einer angemessenen Lebensführung und ist daher unabhängig von der Art der Einkünfte.

Bisher wurden die Girokonten bei einer Pfändung oft blockiert und wegen des hohen Bürokratieaufwands gekündigt. Mit dem P-Konto behalten die Schuldner nun trotz Pfändung eine funktionierende Kontoverbindung.

Einrichtung eines P-Kontos

Ab Juli kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.

Ist das Girokonto schon gepfändet, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto noch innerhalb von vier Geschäftstagen verlangen.

Verhinderung von Missbrauch

Um den Missbrauch von P-Konten zu verhindern, darf jeder nur ein P-Konto besitzen. Bei der Vereinbarung des P-Kontos muss der Kontoinhaber versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt. Die Bank ist zudem berechtigt, bei der Auskunftei SCHUFA abzufragen, ob ein weiteres P-Konto des Kunden existiert.

weitere Infos erteilt Ihnene auch die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Iserlohn, Theodor-Heuss-Ring 5, 58636 Iserlohn, Tel.: 02371/24271

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Nachricht vom 2.7.10 07:32

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Letzte Aktualisierung: Sonntag, 05. September 2010

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